Provenienz im Kunsthandel – bringt das Urteil des Bundesgerichtshofs den Wandel?

Zahlreiche Fälle wie die erfolgreiche Restitution des Lovis-Corinth-Gemäldes „Blumen in der Vase“ durch KARL & FABER belegen es: An der Recherche zur Provenienz eines Kunstwerks kommt ein seriös arbeitendes Auktionshaus nicht mehr vorbei.

PDF | White Paper von Dr. Rupert Keim

Davon profitieren alle Beteiligten: Käufer, Verkäufer und Versteigerer. Ein Kunstwerk mit einer klaren Provenienz kann unbelastet im Kunsthandel zirkulieren, zudem ist es meistens mehr wert. Doch bis dahin ist es ein steiniger Weg für die Experten: Wie bei einem Puzzle werden die Angaben aus Katalogen, Werkverzeichnissen oder Sekundärliteratur zusammengefügt, bis ein – halbwegs – klares Bild entsteht. Lückenlos sind die wenigsten Provenienzen. Selbst wenn sich ein Werk eindeutig identifizieren lässt, sind damit die zurückliegenden Besitzverhältnisse noch lange nicht geklärt. Was, wann, wem gehört hat, lässt sich in den wenigsten Fällen eindeutig zurückverfolgen.

Problematisch wird das, wenn es um Kunstwerke geht, die während der NS-Zeit abhandengekommen und irgendwann wiederaufgetaucht sind. Eine zentrale Rolle spielt hier die Lost Art Datenbank, die das Deutsche Zentrum für Kulturgut DZK führt. Sie enthält Such- und Fundmeldungen, trägt allerdings kaum zur Rechtssicherheit für aktuelle und ursprüngliche Besitzer beziehungsweise deren Erben bei. Eingetragen wird alles, bei dem ein Raubkunstverdacht besteht – auch wenn dieser nicht nachgewiesen ist. Das DZK lehnt die Verantwortung für die Meldungen bislang ab.

Das Dilemma für Kunstauktionshäuser und ihre Kunden: Oft lässt sich nicht sichern, ob ein Kunstwerk mit dem in der Lost Art Datenbank eingetragenen übereinstimmt. Dazu kommt, dass für öffentliche und private Sammlungen unterschiedliche Regeln gelten: Museen, Archiven und Bibliotheken wird verbindlich empfohlen, NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter an die früheren Eigentümer beziehungsweise deren Erben zurückzugeben oder eine andersartige Wiedergutmachung vorzunehmen. Private Sammler können sich dem anschließen – oder auch nicht. Die Folge: Es kommt in der Regel zu keiner Rückgabe, da zu viel Zeit und damit ein Anspruch verstrichen ist und die Besitzer gewechselt haben. Dennoch passiert es in der Praxis häufig, dass Einlieferer heute durchaus eine faire und gerechte Lösung anstreben – auch um ihr Kunstwerk zu einem guten Preis verkaufen zu können. Eine Voraussetzung dafür ist, dass keine Meldung in der Lost Art Datenbank vorliegt beziehungsweise eine vorhandene gelöscht wird.

Um dies zu erleichtern hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass das DZK für den Inhalt seiner Meldungen verantwortlich ist. Das heißt, künftig muss das DZK entscheiden, ob eine Meldung veröffentlicht und wann sie wieder gelöscht wird. Was das nun für den Kunsthandel bringt und wo noch offene Punkte sind, erörtert das White Paper von Dr. Rupert Keim, Geschäftsführender Gesellschafter von Karl & Faber Kunstauktionen.

 

Bannerbild: Empfangsgebäude aus nord-östlicher Richtung. Foto: © Nikolay Kazakov

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